Mittellosigkeit – bereits der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vermindert das Vermögen des Betroffenen

Wichtig für die Erstattungsfähigkeit der Betreuungskosten durch die Staatskasse:
Bei der Prüfung, ob der Betroffene mittellos ist (und folglich die Betreuungskosten unter Umständen von der Staatskasse übernommen werden müssen) ist hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen. Das heißt, dass Verbindlichkeiten des Betroffenen gegenüber Dritten sogar dann außer betracht bleiben, wenn sie bereits tituliert sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeit des Betroffenen durch öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheid oder durch einen zivilrechtlichen Titel festgelegt und damit durchsetzbar ist.

Solange ein dem Betroffenen zustehender Gegenstand nich aus seinem Vermögen abgeflossen ist, muß er dem Aktivvermögen zugerechnet werden, auch wenn diesbezüglich möglicherweise schon Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger drohen könnten. In der Folge bedeutet dies, dass diese Forderungen gegenüber dem Betroffenen trotzdem seinem Vermögen zugerechnet werden.
Anders ist dies jedoch, wenn der Vermögensgegenstand (z. B. ein Erbteil an Grundstücken) des Betroffenen gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde (durch einen Pfändungs- und Überweisunsbeschluß) und die Pfänduns- und Überweisungsverfügung im Grundbuch eingetragen wurde. Dann ist der Anteil des Betroffenen an dem Grundstück in Höhe der der Pfändung zugrundeliegenden Forderung aus seinem Vermögen abgeflossen, d. h. für die Berechnung seines Aktivvermögens nicht mehr beachtlich.

s. Beschluss LG Siegen v. 25.02.2014, AZ: 4 T 13/14

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