Die Berechnung der für die Vergütung nach § 5 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung beginnt mit der Anordnung der Erstbetreuung. Bei einem sich daran anschließenden Betreuerwechsel – auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer – läuft sie weiter.
Auch wenn der Aufgabenkreis der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer erweitert wird, begründet dies keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung.
BGH, Beschluss v. 11.11.2015, AZ: XII ZB 347/12