Da der pauschale Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers gem. § 9 VBVG erst nach Ablauf von 3 Monaten, also eines Abrechnungsquartals, geltend gemacht werden kann, beginnt die Ausschlussfrist des § 2 VBVG erst nach Ablauf dieser 3 Monate. Dafür spricht auch das Ziel des Gesetzgebers, der mit der pauschalen Vergütung ein einfaches und streitvermeidendes System schaffen wollte. Dieses wird dadurch erreicht, dass der Beginn der Ausschlussfrist stets mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungsquartals beginnt.
BGH, Beschl. v. 13.03.2013 – XII ZB 26/12