Nach § 5 VBVG kann der Betreuer für jeden Monat, in dem eine Betreuung existierte, eine Vergütung verlangen. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird dabei typisierend unterstellt. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreuer in den zu vergütenden Betreuungsmonaten auch tatsächlich Fälle mit Betreuten überhaupt oder in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist.
Daraus folgt, dass der Vergütungsanspruch nicht nach tätigen Tagen, Stunden oder Minuten entsteht, sondern nur aufgrund der Tatsache, dass eine Betreuung vorliegt. Ob dies der Verfassung entspricht, sollte einer Klärung zugeführt werden.
Für den Vergütungsanspruch und für das Entstehen des Vergütungsanspruchs ist es auch nicht erforderlich, dass der Betreuer bei der Abrechnung der Vergütung Tätigkeiten darlegt, was sich aus dem oben Gesagten von selbst ergibt.