Allgemeine Ausnahmen vom pauschalierten Abrechnungssystem gem. §§ 4, 5 VBVG sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gewollt. Demnach ist § 6 VBVG, der Sonderfälle der Betreuung betrifft, nicht analog auf Fälle anzuwenden, in denen der Betreuer nur für einen begrenzten Aufgabenbereich oder eine einzelne Angelegenheit bestellt wird. § 6 soll nur die dort genannten Sonderfälle betreffen.
BGH, Beschl. v. 20.03.2013 – XII ZB 231/12