Beim Wechsel eines Berufsbetreuers zu einem ehrenamtlichen Betreuer erfolgt die Berechnung der gem. § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten. Damit besteht hier eine Ausnahme von der Regelung des § 5 Abs. 4 S.2 VBVG, bei der u. a. bei einem Betreuerwechsel vor Ablauf eines vollen Monats der Stundenansatz nur anteilig nach Tagen bis zum Ende der Betreuung zu berechnen ist. Mit § 5 Abs. 5 VBVG wollte der Gesetzgeber den Berufsbetreuern einen Anreiz zur Abgabe an ehrenamtliche Betreuer geben, indem hier die Vergütung der vollen Monatspauschale für den laufenden Monat, in den der Wechsel fällt, und den Folgemonat bewilligt wird. Außerdem soll ein durch die Abgabe möglicherweise nötig werdender Mehraufwand mit abgegolten werden.
BGH, Beschl. v. 27.02.2013 – XII ZB 543/12