Betreuervergütung

Zur Betreuervergütung hat das LG Darmstadt mit Beschluss vom 04.02.2014 entschhieden, dass ein ansonsten mittelloser Betreuter in dem konkreten Fall nicht dazu verpflichtet werden kann, seinen Miteigentumsanteil an einer Wohnung zu veräußern oder zu beleihen, um eine von der Staatskasse verauslagte Betreuervergütung zurückzuerstatten.
LG Darmstadt,  Beschluss v. 04.02.2014, AZ: 5 T 296/13 und 5 T 32/14:
Bewohnt ein sonst in einem Wohnheim lebender, erwachsener Betreuter mit dauerhaften mehrfachen Behinderungen regelmäßig an den Wochenenden eine ihm und seiner Mutter zu gleichen Teilen gehörende 3-Zimmer-Wohnung, und erfordert die Art seiner Behinderung, dass er sich regelmäßig alleine in einem Raum aufhalten kann, so stellt im Hinblick auf die Betreuervergütung sein Miteigentumsanteil an der Wohnung zwar kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar, einer Berücksichtigung dieses Vermögensanteils steht aber jedenfalls eine unzumutbare Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII entgegen.

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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