Wunschbetreuer

Nach § 1897 Abs. 4 BGB ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht.
Einen solchen Betreuerwunsch kann auch ein geschäftsunfähiger Betroffener wirksam äußern.
Die Vorschrift räumt dem Betreuungsgericht bei der Auswahl kein Ermessen ein. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich anhand einer umfassenden Gegenüberstellung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer solchen Gefahr gründet auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die es auf Erkenntnisse stützen muss, die in der Vergangenheit liegen. In Bezug auf die Geeignetheit des Vorgeschlagenen müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen.
06.11.2019

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