Eine sehr wichtige Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht am 31.03.2021 gefällt:
Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung von Betreuern Rechnung zu tragen.
Daraus folgt, dass Art. 6 I GG eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen)
Familienangehörigen jedenfalls dann gebietet, wenn eine tatsächlich von familiärer
Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht (im Anschluss an BVerfGE 136, 382 (389) =
NJW 2014, 2853).