Weigerung des Pflegepersonals zum Abbruch der künstlichen Ernährung

med_2.jpgEine vormundschaftliche Genehmigung ist nach der Rechtssprechung nur erforderlich, wenn der behandelnde Arzt eine medizinische Maßnahme tatsächlich anbietet, der Betreuer diese aber ablehnt. Sollte eine solche Maßnahme nicht mehr indiziert sein, so kann sich das Pflegeheim nicht verweigern, wenn der Betreuer den Abbruch der künstlichen Ernährung anweist. Die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigt eine solche Weigerung nicht.

Der Beschluss des BGH vom 08. 06. 2005 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.

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