Beteuerwechsel auf Wunsch des Betreuten (§1908 b Abs. 3 BGB) – Vorschlag einer Person, die gleich geeignet und übernahmebereit ist

Die Person, die vom Betreuten als neuer Betreuer vorgeschlagen wurde muss ihre Übernahmebereitschaft nach § 1898 Abs. 2 BGB erklären. Erst dann darf diese Person überhaupt zum neuen Betreuer bestellt werden.
Das Gericht klärt, ob dieser vorgeschlagene neue Betreuer gleich geeignet ist wie der zuvor bestellte Betreuer. Inhaltlich bedeutet dies nicht, dass der neue Betreuer die gleichen Qualifikationen (z. B. beruflicher Art) haben muss wie der zuvor bestellte Betreuer. Gleiche Eignung bedeutet in diesem Fall nur, dass die allgemeinen Voraussetzungen zur Betreuerbestellung vorliegen müssen. Der vorgeschlagene neue Betreuer muss also geeignet sein, in den gerichtlich bestimmten Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 BGB).
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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