Der medizinische Befund allein rechtfertigt nicht die Bestellung eines Betreuers. Denn ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 1 BGB nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass aufgrund der aktuellen Lebenssituation des Betroffenen ein Betreuungsbedarf bestehen muss. Die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers kommt aber auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Betroffene als betreuungsunfähig einzustufen ist.
LG Bielefeld, Beschl. v. 26.03.2013 – 23 T 180/13