Vom Betreuer vereinnahmte Gelder

Der Betreuer hat gegenüber dem Betreuten nachzuweisen, dass er Gelder aus dessen Vermögen bestimmungsgemäß eingesetzt hat. Gelder, die der Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten entnommen und nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, müssen von dem Betreuer herausgegeben werden. Dazu ist der Betreuer wie ein Beauftragter verpflichtet. Dieser Anspruch ergibt sich für den Betreuten aus § 667 BGB analog. Dieser Anspruch setzt weder eine Pflichtverletzung, noch ein Verschulden des Betreuers voraus.

Die Tatsache, dass eine Vereinsbetreuerin Arbeitnehmerin eines Betreuungsvereines war und nur dieser Verein die Vergütung für die Betreuung geltend machen konnte, macht den Verein selbst in diesen Fällen nicht zum Betreuer. Vereinsbetreuerin ist nur die einzelne Mitarbeiterin. Sie hat damit auch die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der ordnungsgemäßen Verwendung der erhaltenen Gelder.

OLG Saarbrücken, Urt. V. 12.06.2013 – 1 U 157/12-44

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