Verweigerung von zusätzlichen Pflegemitteln für pflegebedürftige Betreute / Entlassung des Betreuers ?

Unserem Institut ist ein Fall bekannt geworden, in dem eine unter Betreuung stehende, pflegebedürftige alte Dame den Wunsch geäußert hatte, zusätzlich zu den von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten Pflegemittel noch andere, bescheidene Pflegemittel zur Verbesserung ihres Wohlbefindens auf eigene Kosten anzuschaffen. Der für sie bestellte Berufsbetreuer hatte diesen Wunsch allerdings rundweg abgelehnt mit der Begründung, alle notwendigen Pflegemittel  wären von dem Pflegeheim zu stellen, da dieses eine dafür gedachte Fallpauschale von der Pflegekasse bekommt. Nun ist es aber so, dass es natürlich ein Pflegemittelverzeichnis der Pflegekassen gibt, in dem verschiedene bereitzustellende Pflegemittel aufgeführt sind. Dieses Verzeichnis hat auch ausdrücklich keinen abschließenden Charakter, es können also unter Umständen auch andere als dort aufgeführte Mittel zur Verfügung gestellt werden. Allerdings ist dies wieder mit Verwaltungsaufwand, Antragsstellung usw. verbunden. Wenn man sich nun vorstellt, dass eine stationär pflegebedürftige Person auf diesen Weg verwiesen wird erscheint es doch weitaus naheliegender, hier den Betreuer, der laut Gesetz dazu verpflichtet ist, die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht, zu beauftragen, die bescheidenen Wünsche der alten Dame ernst zu nehmen und sich darum zu kümmern. Denn zum Wohl eines jeden Betreuten gehört die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dazu gehört wohl mindestens die Verschaffung bescheidener zusätzlicher Pflegemittel, um das Leben einer pflegebedürftigen Betreuten wenigstens ein bisschen zu erleichtern. Denn auch ein eventuell mittelloser Betreuter hat Anspruch auf eine bescheidene Lebensführung, für deren Gestaltung letztendlich der Betreuer verantwortlich ist.

Auch das Pflegepersonal hatte sich in diesem Fall bemüht, den Betreuer dazu zu bringen, der alten Dame zu helfen. Leider ohne Erfolg.

Das rein sachliche und wenig interessierte Verhalten des Berufsbetreuers in diesem Fall zeigt ganz klar, wie in welchem Maße die Betroffenen ihrem Betreuer ausgeliefert sein können.

M. E.  wäre hier sogar über die Frage nachzudenken, ob nicht eine Entlassung des Betreuers angestrebt werden müsste. Seine Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten im Sinne des Gesetzes zu besorgen scheint hier nicht gewährleistet. Außerdem ist hier zweifelhaft, ob der Betreuer die Pflicht, den persönlichen Kontakt zur der Betreuten zu halten, wirklich erfüllt. Denn wenn er die alte Dame ab und zu besucht muß er doch ihren Zustand und ihre Bedürfnisse erkennen und vor allem sehen, wie einfach es evtl. sein könnte, ihr das Leben ein bisschen leichter zu machen.

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