In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Der Umfang der Vertretungsmacht wird durch den übertragenen Aufgabenkreis festgelegt. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Betreuer die Legitimation hat, gerade in dieser Angelegenheit für den Betreuten aufzutreten. Streitig ist, ob der Aufgabenkreis „Vertretung vor Gerichten“ die Vertretung in familienrechtlichen Verfahren abdeckt.
In Ehesachen, also bei Anträgen auf Scheidung, wird der Betreute, sollte er geschäftsunfähig sein, durch den Betreuer vertreten, § 125 II FamFG. Der Betreuer muss für die gestellten Anträge die Genehmigung des Familiengerichts einholen.
Für Scheidungsfolgesachen, also z.B. Zugewinn und Versorgungsausgleich bestehen keine prozessualen Besonderheiten, d. h. der Betreuer kann den Betroffenen hier umfassend vertreten, soweit dies in seinem Aufgabenkreis festgelegt wird.
Auf den Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des Betreuers hat es grundsätzlich keinen Einfluss, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht. Auch wenn der Betreute voll geschäftsfähig ist, hat der Betreuer – mit geringen Ausnahmen- die volle Vertretungsmacht innerhalb seines Aufgabenkreises.
Wenn der Betreute selbst geschäftsfähig ist, ist er auch prozessfähig. Eine Doppelzuständigkeit von Betreuer und Betreutem ist bei der Prozessführung aber ausgeschlossen. Wenn also der Betreuer und der Betreute beide Prozesshandlungen vornehmen, wird der an sich prozessfähige Betreute in diesem Fall vom Gericht wie eine prozessunfähige Person behandelt. Daraus folgt, dass seine Prozesshandlungen –trotz seiner Prozessfähigkeit – nicht wirksam sind. Nur dann, wenn der Betreute den Prozess selbständig und ohne den Betreuer führt, prüft das Gericht seine Prozessfähigkeit.
Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte können vom Betreuer grundsätzlich nicht vorgenommen werden, z. B. Eheschließung oder Testamentserstellung.