PATIENTENVERFÜGUNGSGESETZ=§1901 BGB

Der Bundestag hat in seiner 3.Lesung am 18.Juni 2009 eine eigen Bestimmung im bürgerlichen Gesetzbuch zur Patienten verfügung beschlossen.Der Gesetzestext lautet wörtlich:

§1901 a BGB.

(1)Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner EINWILLIGUNGSUNFÄHIGKEIT schriftlich festgelegt,ob er in bestimmte,zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen seines Gesundheitszustandes,Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt(Patientenverfügung);prüft der Betreuer,ob dies Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.Ist dies der Fall,hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden.

(2)Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens-und Behandlungssituation zu,hat der Betreuer unter Beachtung des mutmasslichen Willens des Betreuten zu entscheiden,ob der in eine ärztliche Massnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt.Der mutmassliche Wille ist auf Grund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen,ethische oder religiöse Überzeugungen,sonstige persönliche Wertvorstellungen und das Schmerzempfinden des Betreuten.Um solche  Anhaltspunkte zu ermitteln,soll der Betreuer nahe Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung geben,sofern dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte.

 

KÜNFTIG IST JEDE SCHRIFTLICHE PATIENTENVERFÜGUNG;DIE DER AKTUELLEN LEBENS UND BEHNDLUNGSSITUATION ENTSPRICHT;FÜR ALLE BETEILIGTEN VERBINDLICH.

Die gestzliche Regelung bedeutet im Einzelnen:

Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen,ob und wie sie später ärtzlich behandelt werden wollen,wenn sie ihren willen nicht mehr selbst äussern können.Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden.Sie müssen prüfen,ob die Festlegung in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.

Niemand ist gezwungen,eine Patientenverfügung zu verfassen.Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.

Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen  die Festlegungen nicht die aktuelle Situation,muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmasslichen Patientenwillens entscheiden,ob er in die Untersuchung ,die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwillgt.

Eine Reichweitenbegrenzung,die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt,wird es nicht geben.

Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Massnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw.Bevollmächtigtenvorbereitet.Der behandelnde Arzt prüft,was medizinisch indiziert ist und erörtert die Massnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten,möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.

Sind sich Arzt und Betreuer bzw.Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig,bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts.Bestehen  hingegen Meinungsverschiedenheiten,müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

„Das neue Gesetz gibt dem Patienten Autonomie und dem Arzt Rechtssicherheit.Der Arzt muss nicht Strafe fürchten,wenn er-weil der Patient das so will -lebenserhaltene Massnahmen unterlässt.Er muss aber Strafe fürchten,wenn er den Kranken gegen dessen Willen medizinisch traktiert.“(SZ 20.6 .2009)Zur Klarstellung ist daraufhinzuweisen,dass in einer Patientenverfügung aktive Sterbehilfe nicht verlangt werden kann.Sie ist und bleibt in Deutschland verboten.MUSTERFORMULIERUNGEN.:www.bmj.bund.de  www.medizinethik.de  www.hospitz.de

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