Auch der Kontrollbetreuer kann natürlich kontrolliert werden. Stellt man fest, dass der Kontrollbetreuer fahrlässig oder gar nicht oder falsch handelt, kann beim zuständigen Betreuungsgericht der Antrag gestellt werden, ihn abzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn er trotz offensichtlicher Mängel in der Vollmachtausübung die Vollmacht nicht widerruft, keinerlei Auskünfte einholt oder auch keine Rechenschaftslegung, die aufgrund von Tatbeständen, die bekannt geworden sind und eine solche notwendig machen würden, verlangt.