Nein. Wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Eine Interessenskollision wird nur dann angenommen, wenn es in diesem Zusammenhang tatsächlich zu widerstreitenden Interessen zwischen Betreuer und Betreutem kommt.
Wenn es allerdings aufgrund der bisherigen Erfahrungen in dem Betreuungsverfahren und aufgrund des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem keinerlei Anlass zu der Annahme gibt, der Betreuer werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Interessen des Betreuten nicht in gebotenem Maße beachten und fördern, kann der Betreuer tatsächlich auch Testamentsvollstrecker sein.
Falls es aber zu Schwierigkeiten kommt, wird für den Betreuten ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Dieser wird mit dem Aufgabenkreis „Vertretung des Betreuten zur Wahrnehmung der Rechte als Miterbe beim Nachlass gegenüber dem Testamentsvollstrecker“ ausgestattet.