Kann der Betreuer auf Wunsch des Betreuten entlassen werden, wenn der Betreute einen anderen Betreuer vorschlägt?

Grundsätzlich ja.  § 1908 b Abs. 3 BGB bestimmt, dass das Gericht den Betreuer entlassen kann, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. Diese Vorschrift dient dem Grundgedanken des Betreuungsrechts, das Selbstbestimmungsrecht des Betreuten zu wahren und damit die Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Person des Betreuers – soweit möglich – zu beachten.
Allerdings ist es in der Praxis oft nicht so einfach, einen Betreuerwechsel durchzuführen wie es auf den ersten Blick scheint.

Die Entscheidung darüber, ob ein Betreuerwechsel durchgeführt wird oder nicht liegt im Ermessen des Gerichts, d. h. das Gericht führt eine Abwägung aller Argumente für und gegen den Wechsel durch.

Es besteht also keine Verpflichtung des Gerichts, einen neuen Betreuer, sei er auch noch so geeignet und vom Betreuten gewünscht, einzusetzen. Denn ein wesentlicher Aspekt des Betreuungsrechts ist der, Kontinuität innerhalb des Betreuungsverfahrens zu wahren. Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass ein (häufiger) Betreuerwechsel den Interessen des Betreuten zuwiderläuft und einen gravierenden Einschnitt in seine Lebensführung bedeutet.

Dies trifft einerseits natürlich zu, wenn man bedenkt, dass der Betreute und der neue Betreuer sich unter Umständen erst kennenlernen müssen, der Betreuer sich in das Verfahren einarbeiten und die Lebensumstände und Krankheitsgeschichte des Betreuten neu erfassen muss. Und natürlich müssen auch solche Fälle beachtet werden, in denen der Betreute mit den Regeln des Betreuungsrechts grundsätzlich nicht zurechtkommt und deshalb immer wieder aus Gründen, die nicht in der Person des Betreuers liegen, einen Betreuerwechsel durchsetzen möchte. Hier ist die Zustimmung des Betreuungsgerichts eher zweifelhaft.
Andererseits möchten wir aber einmal mehr deutlich darauf hinweisen, dass das Betreuungsverfahren dem Wohl des Betreuten entsprechen muss. Wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betreuer und dem Betreuten nicht gewährleistet ist entspricht dieser Zustand eben gerade nicht dem Wohl des Betreuten, da er sich, was seine höchstpersönlichen Angelegenheiten betrifft, mit einer Person auseinandersetzen muss, mit der er nicht zurechtkommt. Unserer Ansicht nach wird in diesem Zusammenhang über die Wünsche und Bedürfnisse der Betreuten aufgrund von Praktikabilitätsgründen zu häufig hinweggesehen.
Die nachfolgenden Texte sollen einen Überblick darüber verschaffen, welche Voraussetzungen für einen Betreuerwechsel nach § 1908 b Abs. 3 BGB vorliegen müssen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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