Die Haftung des Betreuers beginnt mit der wirksamen Betreuerbestellung. Sie beinhaltet die persönliche Haftung des Betreuers gegenüber dem Betroffenen. Es kann auch eine Haftung des Betreuers gegenüber Dritten eintreten, auf diese soll hier nicht eingegangen werden.
Die Betreuerhaftung gegenüber dem Betreuten ergibt sich aus §§ 1833, 1908 i BGB. Dies betrifft den Fall, dass der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises für einen Betroffenen Rechtsgeschäfte tätigt, infolge deren für den Vertragspartner ein Schaden entsteht. Für diesen Schaden ist zunächst und in erster Linie der Betreute selbst gegenüber dem Dritten (Vertragspartner) verantwortlich. Genauso ist dann aber auch der Betreuer, der das Geschäft veranlasst und den Schaden verursacht hat, wiederum gegenüber dem Betreuten schadensersatzpflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass er schuldhaft gehandelt hat. Für eine solche schuldhafte Pflichtverletzung muss der Betreuer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, es genügt auch schon einfache Fahrlässigkeit. Insoweit besteht also ein Haftungsrisiko für Betreuer im Rahmen ihrer Tätigkeit. Betreuer können diesbezüglich eine Haftpflichtversicherung abschließen, was aber angesichts dessen, dass dies keine gesetzliche Vorgabe ist, unverständlicherweise nicht von jedem Betreuer beachtet wird.
Das besonders Beklagenswerte daran ist, dass sich dieses Haftungsrisiko indirekt erheblich auf das Wohlbefinden vieler Betroffener auswirkt. Denn viele Betreuer sehen sich dadurch veranlasst, die Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen nicht annähernd so ernst zu nehmen, wie es das Gesetz und der Grundgedanke des Betreuungsrechts eigentlich verlangen. Sie gehen lieber auf „Nummer sicher“ und ignorieren die Interessen der Betroffenen, weil diese in ihren Augen „unvernünftig, sinnlos oder objektiv nicht nachvollziehbar“ und deshalb womöglich „risikoreich“ sind.
Tatsache ist jedoch – man kann es nicht oft genug betonen – dass in erster Linie der Wille des Betreuten den Maßstab dafür darstellt, was für ihn vernünftig, sinnvoll und wünschenswert ist. Solange ein gewünschtes Vorhaben dem Betroffenen nicht (erheblich) schadet und er es sich leisten kann, kann sich der Betreuer nicht dagegenstellen, nur weil er vielleicht persönlich eine solche Lebenseinstellung oder Lebensführung ablehnen würde. Die Rechte, die den Betroffenen durch das Betreuungsrecht eingeräumt werden, gehen ins Leere, wenn sie ihnen nicht zugestanden werden. Es liegt an den Betreuern, sich selbst zu überprüfen, ob sie dies ernst nehmen und sich dafür einsetzen, oder ob sie nach „Schema F“ verfahren und grundsätzlich nur unreflektiert ihre eigene Sicherheit über die Interessen der Betreuten stellen.