Forderung nach Professionalisierung des Betreuers / Der Betreuer als eigenes Berufsbild

Die Entwicklung in unserer Gesellschaft zeigt, dass es höchste Zeit ist, Ordnung in die mittlerweile immer konfuser werdende Betreuungssituation zu bringen. Wir steuern der sogenannten „Altersgesellschaft“ entgegen, im Jahr 2030 wird jeder dritte Bundesbürger älter als 60 Jahre alt sein. Dies wird zur Folge haben, dass die Angehörigen immer weniger bereit sein können und wollen, alte Menschen zu betreuen, althergebrachte Familienstrukturen lösen sich auf, die Scheidungsraten steigen an. Als Reaktion auf diese gesellschaftliche Entwicklung ist es unbedingt notwendig, das Betreuungsrecht fundiert zu regeln. Dazu gehört auch und vor allem die Schaffung eines professionellen Berufsbildes für den Betreuer.

Derzeit ist es so, dass jeder Betreuer werden kann. Ganz egal welche Ausbildung oder Qualifikation er erworben hat. Dieser Zustand ist so nicht haltbar.

Das Gesetz räumt der ehrenamtlichen Betreuung den Vorrang ein, was ja auch z. B. dann meist sehr sinnvoll ist, wenn es sich um Angehörige handelt, die die Betreuung übernehmen. Dieses familiäre oder freundschaftliche Engagement soll hier keinesfalls geschmälert werden. Im Gegenteil, es bildet eine wichtige Stütze unserer Gesellschaft.

Allerdings ist es meines Erachtens nicht sinnvoll, diese Signalfunktion  dahingehend zu verstehen, dass eine professionelle Betreuung in Form eines eigenen Berufsbildes nichtgewünscht oder wichtig ist.  Für die Zukunft lässt sich mit der Menge der ehrenamtlichen Betreuer keine sozialstaatlich hinreichende Betreuung gewährleisten. Dadurch spitzt sich die ohnehin schon chaotische Betreuungssituation weiter zu. Ein eigenes Berufsbild des Betreuers, mit einer Ausbildung, die neben dem Erwerb von Fachwissen auch die Persönlichkeit des Betreuers schult ist unumgänglich. In Anbetracht des Ausmaßes, welches eine gesetzliche Betreuung nach sich zieht – im Hinblick auf die hier immer tangierten Grundrechte des Betroffenen – scheint es unumgänglich, die betreuungsrechtlichen Defizite in der Gegenwart und vor allem für die Zukunft aufzufangen. Gefordert wird eine verantwortungsvolle Zusammenarbeit von Betreuungsbehörden, Justiz und Betreuungsvereinen. Durch die Festlegung eines  festen Berufsbildes des Betreuers, verbunden mit einer entsprechenden Ausbildung, Rechenschaftspflichten und Bewertungsmaßstäben ließe sich eine ganz andere, höherwertige Qualitätssicherung im Betreuungsrecht einrichten. Natürlich dürfen die Unterschiede zwischen berufsmäßiger und ehrenamtlicher Betreuung nicht aus den Augen verloren werden.  Es liegt auf der Hand, dass es Ungleichgewichte in Bezug auf Motivation und Wirksamkeit zwischen ehrenamtlicher und berufsmäßiger Betreuung gibt. Wenn man dies aber nicht nur als Nachteil sieht, könnte man daraus Abgrenzungen entwickeln, die dazu beitragen, die Eckpfeiler des Berufsbildes „Betreuer“ abzustecken.

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