Ein weiterer Entlassungsgrund kann darin bestehen, dass der Betreuer für den Betroffenen ständig schwer zu erreichen ist. Denn wenn der Betreuer nicht oder nur schwer zu erreichen ist, ist nicht sichergestellt, dass die Angelegenheiten des Betroffenen in der gebotenen Art und Weise von dem Betreuer wahrgenommen und geregelt werden. Dies bedeutet nicht, dass der Betreuer für den Betroffenen immer persönlich zur Verfügung stehen muss und beispielsweise seine Privatanschrift angeben muss. Er hat aber telefonisch über Mobiltelefon oder über Anrufbeantworter und über Postfach, E-Mail oder Fax erreichbar zu sein.
In diesem Zusammenhang ist auch die Pflicht zu sehen, über die Zahl und den Umfang der übernommenen Betreuungen Auskunft zu erteilen. Denn wenn der Betreuer durch eine nicht mehr überschaubare Zahl von Betreuungen überlastet ist, können die einzelnen Verfahren nicht mehr im Interesse und zum Wohle der Betreuten durchgeführt werden.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin