Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Betreuers nach § 1908 b Abs. 1 BGB liegt auch dann vor, wenn er eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat. Davon erfasst werden Fälle, in denen der Betreuer gegenüber der Staatskasse seine Vergütungen und Aufwendungen vorsätzlich falsch abrechnet.
Wenn er gegenüber dem Betreuten falsch abrechnet, wird kein Vorsatz gefordert. Hier können auch durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Unregelmäßigkeiten zur Feststellung der Ungeeignetheit des Betreuers und damit zu seiner Entlassung führen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin