Ungereimtheiten dahingehend, wie das Vermögen, bzw. die finanziellen Mittel des Betreuten verwendet werden, können unter Umständen auch zur Annahme der fehlenden Eignung des Betreuers führen und in der Folge seine Entlassung rechtfertigen. Es müssen dem Betreuer nicht erst bestimmte Verfehlungen nachgewiesen werden. Es genügt, dass konkrete Tatsachen vorhanden sind, die den Anlass dazu geben, berechtigte Zweifel an der pflichtgemäßen Verwendung finanzieller Mittel und damit an der Eignung des Betreuers zu haben. Es gehört zu den Pflichten des Betreuers, lückenlos darzulegen, wie die Mittel des Betroffenen verwendet werden. Wenn er dieser Pflicht nicht ausreichend nachkommt, kann seine Entlassung gerechtfertigt sein. Es ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen durch das Handeln des Betreuers schon ein finanzieller Nachteil entstanden ist.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin