Es ist nicht gesetzlich definiert, in welchem Umfang oder in welcher genauen Zahl der Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem stattzufinden hat. Die diesbezügliche Beurteilung richtet sich immer nach dem Einzelfall. Allerdings kann ein unzureichender persönlicher Kontakt die Entlassung des Betreuers rechtfertigen. Denn die persönliche Kontaktaufnahme gehört zu den grundlegenden Pflichten des Betreuers, nur so kann das gewünschte und vom Gesetz geforderte Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem überhaupt erst aufgebaut werden. Es liegt allerdings nicht nur im Ermessen des Betreuers, wie häufig er den Betroffenen kontaktiert. Wenn der Betreute in einem Heim lebt, wird der Bedarf einer persönlichen Kontaktaufnahme geringer eingeschätzt als bei Betroffenen, die allein zu Hause leben. Es kommt darauf an, ob es sich um einzelne, wichtige Entscheidungen handelt oder ob es um alltägliche, das Betreuungsverfahren betreffende Fragen geht. So kann es sein, dass wenn ein Betreuungsverfahren schon lange läuft und sich ein Vertrauensverhältnis gebildet hat, der persönliche Kontakt nur noch bei bestimmten Anlässen erforderlich ist.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin