Entlassung aus „sonstigem wichtigen Grund“ nach § 1908 b Abs. 1 BGB

Die Entlassung des Betreuers aus „sonstigem wichtigen Grund“ zielt darauf ab, einen Betreuerwechsel im Interesse des Betreuten durchzuführen, ohne gleichzeitig den Betreuer als nicht geeignet zu bewerten. Bei der Ermittlung, ob ein Betreuer aus „sonstigem wichtigen Grund“ entlassen werden kann, steht das Wohl des Betreuten im Vordergrund. Davon ausgehend, hat das Gericht eine umfassende Abwägung aller betroffenen Interessen vorzunehmen. Wichtig ist, dass die in diese Abwägung einzubeziehenden Kriterien und Umstände auf Tatsachen gestützt werden können.
Ein solcher „sonstiger wichtiger Grund“ ist z. B. dann anzunehmen, wenn in der Person des Betreuers zwar keine Eignungsmängel (wie oben dargestellt) liegen, es gleichwohl aber nicht dem Wohl und den Interessen des Betroffenen entspricht, wenn dieser Betreuer weiterhin die Betreuung durchführt.
Diese Möglichkeit ist für die Praxis relevant, denn darunter fallen z. B. die Fälle, in denen ein fremder Betreuer bestellt wurde, da bisher kein naher Angehöriger die Betreuung übernehmen konnte. Ändert sich diese Lage später und ein Angehöriger ist nun in der Lage, die Betreuung zu übernehmen, kann ein sonstiger wichtiger Grund gegeben sein. Ebenfalls in solchen Fällen, in denen ein anderer Betreuer aufgrund von vielen denkbaren Umständen schlichtweg erheblich geeigneter ist, die Betreuung zu führen.
Des Weiteren steht die Entlassung aus „sonstigem wichtigen Grund“ auch dann im Raum, wenn Interessenkonflikte, z. B. vermögensrechtlicher Art, zu befürchten sind. Dabei kann die Gefahr von hinreichend konkreten Interessenskonflikten ausreichend sein, es muss nicht zu einer Pflichtverletzung gekommen sein.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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