Die Feuerbestattung

Bestattung_2.jpgDer Anteil an Feuerbestattung beträgt derzeit rund 30 % und steigt stetig. Grund dafür ist überwiegend die finanzielle Seite, da die Kosten für eine Feuerbestattung in der Regel niedriger sind, als bei einer Erdbestattung. Geregelt ist die Feuerbestattung im Gesetz über die Feuerbestattung. Dieses Gesetz gilt aber nur noch in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und im Saarland. Die Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt hingegen haben das Gesetz in ihre eigenen Bestattungsgesetzt mit aufgenommen. In Bayern ist die Feuerbestattung nun beispielsweise in § 17 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) geregelt. Gemäß dem Gesetz über die Feuerbestattung bzw. den jeweiligen Verordnungen ist es bei einer Feuerbestattung erforderlich, dass diese dem Willen des Verstorbenen entspricht. Der Nachweis, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht, kann durch eine vom Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen, eine vom Verstorbenen zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen erbracht werde. Ist der Wille des Verstorbenen nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der Angehörigen in folgender Reihenfolge an: Ehegatte, Kinder und Adoptivkinder, Eltern; bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor den Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Kinder der Geschwister des Verstorbenen und Verschwägerte ersten Grades. Wenn aber, was häufig vorkommt, unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung bestehen, so ist bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur die Erdbestattung zulässig. Wenn der Verstorbene unter Betreuung gestanden hat, dann muss die Feuerbestattung dem Willen des Betreuers entsprechen, wenn die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat. Nur dann, wenn der Wille des Betreuers nicht nachweisbar ist, dann kommt es auf den Willen der Angehörigen an.

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