Um die Entlassung eines Betreuers durchzusetzen gibt es verschiedene Möglichkeiten. In § 1908 b BGB sind die wichtigsten und in der Praxis bedeutsamsten Entlassungsgründe zusammengefasst.
Eine Möglichkeit besteht darin, den Betreuer nach § 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen. Danach hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist u. a. die fehlende Eignung des Betreuers, wenn also nicht mehr gewährleistet ist, dass er die Angelegenheiten des Betreuten zum Wohle dessen besorgt.
Die grundlegenden Pflichten des Betreuers sind in § 1901 BGB festgelegt. An diese hat er sich zu halten. Wenn er diese Pflichten beispielsweise durch einen groben Verstoß oder durch immer wieder kehrende kleinere Verstöße missachtet und damit evtl. permanent die Wünsche des Betreuten umgeht, kann seine Geeignetheit in Frage stehen und eine Entlassung gerechtfertigt sein.
Die Eignung des Betreuers fehlt grundsätzlich dann, wenn er aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften nicht dazu in der Lage ist, das Betreuungsverfahren zum Wohle des Betroffenen zu führen. Gemeint sind damit beispielsweise solche Fälle, in denen es dem Betreuer nicht möglich ist, die Interessen des Betroffenen gegenüber Dritten, z. B. Behörden, Vertragspartnern, Vermietern etc., in geeigneter Weise zu wahren und durchzusetzen. Natürlich gehören hierzu auch solche Fälle, in denen der Betreuer sich an dem Vermögen des Betreuten selbst bereichert.
Unter den Begriff „fehlende Eignung“ fällt auch, wenn der Betreuer fachlich nicht geeignet ist, die Betreuung zu führen. Damit ist z. B. gemeint, wenn der Betreuer nicht sicherstellen kann, dass eventuelle medizinische Behandlungen des Betroffenen oder notwendige Förder- oder Rehabilitationsmaßnahmen in Angriff genommen werden. Genauso verhält es sich, wenn er die Einnahme von notwendigen Medikamenten nicht gewährleisten kann.
Die fachliche Eignung wird natürlich in jedem Fall in Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis gesehen. So kann es vorkommen, dass ein Betreuer zur Führung der Vermögenssorge geeignet ist, für die Gesundheitssorge jedoch nicht.
Darüber hinaus kommt eine Entlassung aufgrund fehlender Eignung auch dann in Betracht, wenn sich der Betreuer nicht an Ordnungsvorschriften hält, also z. B. eine unzureichende Erstellung des Vermögensverzeichnisses oder Verstöße gegen die Rechnungslegungspflicht.
Ob die Eignung des Betreuers vorliegt oder nicht, unterliegt der Beurteilung durch den Richter. Dessen Entscheidung ist im Rahmen der Beschwerde nur eingeschränkt überprüfbar.
Bei der Entscheidung, ob der Betreuer zu entlassen ist, hat das Gericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wonach die Entlassung des Betreuers als letzte Maßnahme in Betracht kommt. Es muss eine Abwägung stattfinden zwischen den Interessen des Betreuers und des Betreuten. Ausschlaggebend hierfür können z. B. familiäre Bindungen (ehrenamtliche Betreuung) sein, aber auch das Vergütungsinteresse des Berufsbetreuers.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin