Wohnt der Betreuer in einer größeren Entfernung zum Betreuten, so kann die Betreuung deswegen dem Betreuer entzogen werden, da aufgrund der großen Entfernung eine angemessene persönliche Betreuung langfristig gewährleistet ist (Beschluss Amtsgericht Stade, Az.: XVII 272 /03 vom 18.10.2013).