Betreuerwechsel auf Wunsch des Betreuten (§1908 b Abs. 3 BGB) – Der Wechsel darf dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen

Das Betreuungsgericht prüft bei jeder Entscheidung im Betreuungsverfahren, ob die Entscheidung dem Wohl des Betreuten entspricht, bzw. zuwiderläuft.
In diesem Zusammenhang ist für das Gericht wichtig festzustellen, ob der Betreuer hinsichtlich seines Antrages von einem Dritten irgendwie beeinflusst wurde. Dies kann z. B. bei Betreuungsverfahren innerhalb der Familie relevant werden, wenn es um wirtschaftliche Interessen geht. Das Gericht muss prüfen, ob der Antrag des Betreuten tatsächlich auf dessen eigenen Wunsch zurückzuführen ist.

Falls die Frage im Raum steht, ob wirtschaftliche Eigeninteressen des vorgeschlagenen Betreuers das Wohl des Betreuten gefährden, müssen tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden. Eine diesbezügliche allgemeine Gefahr ist nicht ausreichend, das Wohl des Betreuten durch die Bestellung des Betreuers anzuzweifeln.
Bei der Wahrung des Wohls des Betreuten spielt auch die Geeignetheit des Betreuers eine wichtige Rolle. Es gibt keine grundsätzliche Wertung dahingehend, dass ein Berufsbetreuer fachlich geeigneter ist, als ein ehrenamtlicher Betreuer (z. B. ein Familienangehöriger). Der Betreuerwechsel hin zu einem ehrenamtlichen Betreuer wird aber beispielsweise dann nicht durchführbar sein, wenn das Betreuungsverfahren an sich so komplex ist, dass es nur von einem Berufsbetreuer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und der ehrenamtliche zwangsläufig überfordert wäre.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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