Betreuerwechsel auf Wunsch des Betreuten (§1908 b Abs. 3 BGB) – Antrag des Betreuten

Um einen Betreuerwechsel nach § 1908 b Abs. 3 BGB durchzusetzen muss zunächst von dem Betreuten selbst ein entsprechender Antrag  auf Entlassung des Betreuers gestellt werden. Wichtig ist hier, dass der Betreute für diesen Antrag nicht geschäftsfähig sein muss. Das Gericht hat in dieser Hinsicht auch den Willen eines geschäftsunfähigen, in seiner geistigen Leistungskraft eingeschränkten Menschen zu berücksichtigen.

Der Wunsch nach einem Betreueraustausch muss von Dauer sein, dem eigenständigen Willen des Betreuten entsprechen und ernsthaft sein. Die Ernsthaftigkeit des Vorschlages wird von den Gerichten im Vorfeld dahingehend genauer geprüft, ob der Antrag wirklich auf eigene Initiative des Betreuten zurückzuführen ist oder evtl. von Dritten beeinflusst wurde. Es genügt als Antrag nicht, wenn ein Dritter eine entsprechende Erklärung abgibt aus der sich das Einverständnis des Betreuten nicht ergibt.
Inhaltlich muss der Betreute – im Unterschied zur Entlassung des Betreuers nach § 1908 b Abs. 1 BGB – für die Entlassung keinen wichtigen Grund angeben.
Weiterhin muss in dem Antrag die Person, die zum neuen Betreuer bestellt werden soll, benannt werden. Es muss sich dabei um eine natürliche Person handeln. Die Benennung eines Betreuungsvereins beispielsweise ist nicht ausreichend.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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