Betreuerhaftung direkt gegenüber Dritten

Eine persönliche Haftung von Betreuern direkt gegenüber Dritten ist unter anderemdann denkbar, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der Betreuer außerhalb seines Aufgabenkreises oder nach Beendigung der Betreuung für den Betreuten tätig wird. Denn dann handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht und ist dem Vertragspartner gegenüber allein zur Erfüllung des Geschäfts oder zum Schadensersatz verantwortlich. Ausnahmen kann es dann geben, wenn der Betroffene das Geschäft im Nachhinein genehmigt oder wenn der Vertragspartner wusste, dass der Betreuer keine Vertretungsmacht hatte.
Des Weiteren haftet er dann, wenn dem Dritten durch den Betroffenen ein Schaden zugefügt wurde, weil der Betreuer seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Eine Aufsichtspflicht ergibt sich im Übrigen nicht allein schon aus der Tatsache, dass eine Betreuung angeordnet wurde, sondern es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Darüber hinaus besteht eine direkte Haftung des Betreuers gegenüber Dritten, wenn er ausschließlich im eigenen Interesse gehandelt hat. Besonders praxisrelevant sind in diesem Zusammenhang die wirtschaftlichen Interessen des Betreuers.

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