Betreuer

Ergänzungsbetreuer

Neben der bereits bestehenden, nicht den unmittelbaren Verfahrensgegenstand betreffenden Betreuung, richtet sich die Zulässigkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB. Danach ist die Verhinderungdes Betreuers die Voraussetzung dafür, dass mehrere Betreuer bestellt werden dürfen. Diese Verhinderung kann auch aus Rechtsgründen bestehen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.12.2008, 11 Wx 77/08

Ehrenamtlicher Betreuer / Berufsbetreuer

Der Vorrang ehrenamtlicher Betreuung (§ 1897 VI BGB) gilt grundsätzlich auch bei dem Wunsch des Betreuten zugunsten eines Berufsbetreuers (§ 1897 IV BGB). Ausnahmen sind möglich bei persönlicher Bindung an den vorgeschlagenen Berufsbetreuer oder wenn der Betreute nicht mittellos ist.

Thür. OLG Jena FamRZ 2001, 714

Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nur dann zulässig, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht.

BayObLGFamRZ 1999, 1612

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