Auswahl des Betreuers – Ermessensentscheidung des Gerichts

Wenn mehrere geeignete Personen als Betreuer in Frage kommen, steht dem Gericht ein Auswahlermessen (§ 1897 Abs. 5 BGB) zu. Das heißt, das Gericht muss sich anhand von objektiven und nachvollziehbaren Kriterien für eine (in manchen Fällen evtl. auch für mehrere) Betreuerpersonen entscheiden.
In einem Fall, in dem ein junger Mann durch einen Blitzschlag schwer geschädigt und daraufhin zum Pflege- und Betreuungsfall wurde, stritten sich die geschiedenen Eltern um die Frage, wer von ihnen mit der Betreuung im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge betraut werden sollte. Das Betreuungsgericht setzte zunächst den Vater als Betreuer ein, was von der Mutter mit der Beschwerde angegriffen wurde. Im Rahmen der verschiedenen Verfahren wurde für kurze Zeit die Mutter als Betreuerin eingesetzt, danach wieder der Vater. Beide legten unterschiedliche Behandlungs- und Therapiekonzepte für den Betroffenen vor. Es kamen grundsätzlich beide Elternteile dafür in Frage, als Betreuer eingesetzt zu werden. Zuletzt strengte die Mutter ein Rechtsbeschwerdeverfahren an. In diesem Verfahren wird die Entscheidung des Betreuungsgerichts, hinsichtlich der Person des Betreuers, allerdings nur daraufhin überprüft, ob dem Gericht Fehler bei der Ermessensentscheidung unterlaufen sind. Dies bedeutet, es wird überprüft, ob das Gericht das ihm zustehende Ermessen entsprechend gewürdigt und die Eignung des Betreuers festgestellt hat. Ob hinsichtlich der vorgelegten Behandlungskonzepte das eine oder das andere besser oder schlechter für den Betroffenen geeignet ist, war hier nicht zu berücksichtigen und deshalb nicht ausschlaggebend.
Die Entscheidung des BGH hierzu lautet:
1.
Die von dem Richter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Richter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.
2.
Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen als Betreuer steht dem Richter ein Ermessen zu. Diese Auswahlentscheidung ist von der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob der Richter sich des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Dagegen findet hinsichtlich der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Betreuerauswahl keine Nachprüfung durch das Beschwerdegericht statt. Es reicht aus, wenn die vom Gericht vorgenommene Auswahl des Betreuers möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl nahe- oder sogar näher gelegen hätte.
BGH, Beschluss v. 30.09.2015, AZ: XII ZB 53/15

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