Es kann Situationen geben, in denen nicht klar ist, ob der Betreuer den Wohnraum des Betroffenen aufgeben muss. Wenn bei Übernahme, bzw. Einrichtung einer Betreuung der Betroffene pflegebedürftig in einem Heim oder Krankenhaus untergebracht ist, ist oft fraglich, wie mit der Wohnung des Betroffenen verfahren werden soll.
Wenn der Betreuer die Wohnung zu früh auflöst, ist die eventuelle Rückkehr des Betroffenen nach Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht möglich. Der Verlust der Wohnung stellt einen gravierenden Eingriff in die Lebensführung betreuter Menschen dar. Daher soll die Wohnung des Betreuten als der räumliche Mittelpunkt seines Lebens vor einer „unkontrollierten, unzeitigen Auflösung“ besonders geschützt werden, § 1907 BGB (BVerfG WuM 1993, 377, BT-Drucks. 11/4528).
Die Betreuer sind gehalten, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber, ob der Betreute eventuell zurückkehren wird oder nicht, die Wohnung zu halten.
In vielen Fällen existiert das zusätzliche Problem, dass über einen gewissen Zeitraum die Miete und die Nebenkosten nicht gezahlt werden. Erheblich praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang vor allemdie Frage, wer die Mietkosten übernimmt, wenn der Betreute schon in einem Pflegeheim wohnt und auch dort bleiben wird, sich die gerichtliche Genehmigung zur Kündigung des Mietvertrages aber zeitlich hinzieht. Das BVerwG hat in einem solchen Fall entschieden, dass der Sozialhilfeträger für diesen Übergangszeitraum verpflichtet ist, die Wohnungsmiete zu bezahlen (VG München BtPrax 1993, 213).