Ein Heimvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Demnach ist es ausreichend, dass der Betroffene unter Billigung des Betreuers Heim- und Pflegeleistungen in Anspruch nimmt und der Betreuer den üblichen Unterkunfts- und Zuzahlungsbetrag errichtet, um von einem mündlichen Heimvertrag auszugehen.
Das Urteil vom LG Mühlhausen vom 01.11.2007 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.