Zur Betreuerauswahl – Verhältnis Ehrenamt / Berufsbetreuer

Interessant ist die neue Entscheidung des BGH ( Beschluss vom 11. Juli 2018, AZ: XII ZB 642/17 – LG Bielefeld, AG Bünde) zur Betreuerauswahl im Verhältnis ehrenamtlicher Betreuer/Berufsbetreuer:

Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.

Grundsätzlich gilt zur Betreuerauswahl, dass wenn der Betroffene eine Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, vorschlägt, diesem Vorschlag durch das Gericht auch entsprochen werden muss, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
Umstritten ist jedoch, ob das Gericht an diesen Vorschlag auch dann gebunden ist, wenn der vorgeschlagene Betreuer ein Berufsbetreuer ist, die Betreuung aber ebenso gut durch einen zur Verfügung stehenden ehrenamtlichen Betreuer geführt werden kann. Die überwiegende Auffassung nimmt in solchen Fällen den Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers an. Zwar könnte der Wortlaut des § 1897 Abs. 4 BGB für den Vorrang des Wunsches des Betreuten sprechen, dieser muss jedoch in Zusammenhang mit § 1897 Abs. 6 BGB gesehen werden, bei dem es sich um eine „Soll-Vorschrift“ handelt, die auch Ausnahmen von dem dort aufgestellten Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung vornimmt. Nach der Rechtsprechung müssen aber noch mehrere individuelle Umstände des Einzelfalles hinzutreten, die den Vorrang eines Berufsbetreuers gegenüber einem ehrenamtlichen Betreuer rechtfertigen würden, wie z. B. eine lange, enge Bindung zwischen Betreutem und Berufsbetreuer oder besondere gesundheitliche Umstände.
Der BGH nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf die Entstehungsgeschichte des § 1897 BGB und kommt durch systematische und teleologische Auslegung für den zitierten Fall zum Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung. Kriterien dafür sind unter anderem fiskalische Interessen und das legitime Ziel, Betreuer mit besonderer Qualifikation dem Einsatz für diejenigen Betroffenen vorzubehalten, welche die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers wirklich benötigen um damit eine angemessene Versorgung aller Betroffenen gewährleisten zu können.

11.10.2018

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