Wurden gem. §274 Abs. 4, §7 Abs. 3 – 5 FamFG weitere Personen als Verfahrensbeteiligte zugezogen, sind diese nach §279 Abs. 1 FamFG anzuhören.
· Diese können sein: Ehegatten, eingetragener homosexueller Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und Personen des Vertrauens.
(Kann-Beteiligte)
· Dieser Personenkreis kann in jeder Instanz hinzugezogen werden, dafür besteht keine Frist.