§ 274 FamFG – Beteiligte am Betreuungsverfahren

Wurden gem. §274 Abs. 4, §7 Abs. 3 – 5 FamFG weitere Personen als Verfahrensbeteiligte zugezogen, sind diese nach §279 Abs. 1 FamFG anzuhören.

·         Diese können sein: Ehegatten, eingetragener homosexueller Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und Personen des Vertrauens.

(Kann-Beteiligte)

·         Dieser Personenkreis kann in jeder Instanz hinzugezogen werden, dafür besteht keine Frist.

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