§ 274 Abs. 4 FamFG

Beteiligt werden können bei den in § 274 Abs. 3 FamFG genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens sowie der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.

Im Klartext bedeutet dies, dass eine automatische Beteiligung der Ehegatten oder Lebenspartner sowie Eltern, Pflegeeltern, Abkömmlinge, Geschwister oder Vertrauenspersonen nicht gegeben ist. Es kann also passieren, dass durch ein Betreuungsverfahren der Betroffene, der betreut werden soll, völlig isoliert wird. Ob das Interesse des Betroffenen durch die Beteiligten gegeben ist, entscheidet der Richter. Ob dies dem Grundgesetz entspricht, ist r fraglich, weil dies zu einer völligen Isolierung des zu Betreuenden führen kann bzw. zu einer absichtlichen Fernhaltung der Personen, die es tatsächlich gut mit dem Betreuten meinen. Sicherlich ist es schwierig, gerade in Streitfällen zu entscheiden, ob die entsprechenden Personen beigeladen werden. Allerdings vertritt der Unterzeichner die Ansicht, dass gerade in einem solchen Fall die Personen in eine Gerichtsverhandlung beigeladen werden sollten, damit der Richter sich ein ordentliches Bild machen kann. Allein aus der Entscheidung, die zumeist am Schreibtisch getroffen wird, die Grundrechte auf den Bestand der Familie zu vernichten, ist mehr als bedenklich.

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