Darf der Betreuer Besuchsverbote aussprechen?

Wenn der Betreuer auch Umgangsfragen des Betroffenen regeln möchte, muss er den Aufgabenkreis der Personensorge oder der Umgangsbestimmung übertragen bekommen haben. Die  Aufgabenkreise Gesundheitssorge oder Aufenthaltsbestimmung legitimieren den Betreuer dagegen nicht, Umgangsregelungen zu treffen.
Aber auch wenn er den Aufgabenkreis der Umgangsbestimmung übertragen bekommen hat, darf er den Kontakt zu nahen Angehörigen nicht ohne sachlichen Grund aussprechen.

Grundsätzlich sind Beschränkungen des Umgangs unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen. Sie müssen erforderlich und geeignet sein, die Gesundheit des Betroffenen zu wahren. Da hier ein massiver Eingriff auch in Art. 6 GG vorliegen kann, sind an diese Voraussetzungen sehr hohe Anforderungen zu stellen.
Die praktischen Erfahrungen mit dem Betreuungsrecht zeigen in letzter Zeit allerdings sehr deutlich, dass an diese genannten Voraussetzungen leider oft zu geringe Anforderungen gestellt, bzw. diese nicht entsprechend überprüft  werden. So werden immer mehr ältere, pflegebedürftige Menschen, die sich nicht mehr wehren können, durch solche Umgangs- und Kontaktverbote isoliert. Unbequeme Angehörige, die im Pflegeheim zu viele Fragen stellen und Kritik üben, dürfen die Betroffenen einfach nicht mehr besuchen, erhalten u. U. sogar Hausverbote. Freunde und Bekannte oder alte Nachbarn werden gar nicht mehr zu den Betroffenen vorgelassen, oft unter dem ungerechtfertigten Deckmantel der „Wahrung der Gesundheit“ der Betroffenen. Dabei sind solche Situationen nicht nur in Alten- oder Pflegeheimen gegeben, sondern oft werden die Betroffenen auch zu Hause in ihrer eigenen Wohnung von der Außenwelt abgeschottet.

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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