Beschwerdeberechtigung gegen Betreuung

Nach § 303 FamFG sind folgende Personen beschwerdeberechtigt, wenn eine gerichtliche Entscheidung zur Betreuung ergangen ist:

Dem Verfahrenspfleger steht die Beschwerde zu, der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Für mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte, die ihr Amt gemeinschaftlich ausüben, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbst die Beschwerde einlegen. Die Ehegatten oder Lebenspartner, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie die Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlinge und Geschwistern des Betroffenen sowie eine Person seines Vertrauens, steht die Beschwerde nur zu, wenn durch Gerichtsentscheidung diese Personen an dem Verfahren beteiligt werden.

Im Klartext bedeutet dies, dass die oben genannten Personen überhaupt kein Recht haben, gegen die Betreuung vorzugehen, wenn nicht vorher die Beteiligung angeordnet wurde. Die oben betroffenen Personen müssen also den Antrag auf Beteiligung stellen. Wird dies abgelehnt, haben sie überhaupt keine Chancen, etwas über das Verfahren zu hören. Auch ein Akteneinsichtsrecht erhalten sie nur, wenn sie beteiligt sind

Themen
Alle Themen anzeigen