Beschwerdeberechtigung gegen Betreuung

Nach § 303 FamFG sind folgende Personen beschwerdeberechtigt, wenn eine gerichtliche Entscheidung zur Betreuung ergangen ist:

Dem Verfahrenspfleger steht die Beschwerde zu, der Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Für mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte, die ihr Amt gemeinschaftlich ausüben, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbst die Beschwerde einlegen. Den Ehegatten oder Lebenspartner, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, sowie die Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen oder Geschwistern sowie einer Person seines Vertrauens steht die Beschwerde nur zu, wenn durch Gerichtsentscheidung diese Personen an dem Verfahren beteiligt werden.

Im Klartext bedeutet dies, dass die oben genannten Personen überhaupt kein Recht haben, gegen die Betreuung vorzugehen, wenn nicht vorher die Beteiligung angeordnet wurde. Die oben betroffenen Personen müssen also den Antrag auf Beteiligung stellen, Wird dies abgelehnt, haben sie überhaupt keine Chancen, etwas über das Verfahren zu hören. Auch Akteneinsicht erhalten sie nur, wenn sie beteiligt sind.

Themen
Alle Themen anzeigen