Der Betroffene selbst, Verfahrenspfleger und Betreuer sind grundsätzlich beschwerdeberechtigt.
· Nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sind beschwerdeberechtigt, sollten sie selbst betroffen oder am Verfahren beteiligt sein.
· Ehegatten und nahe Verwandte sind auch dann beschwerdeberechtigt, wenn sie nicht in eigenen Rechten betroffen sind, aber in erster Instanz bereits am Verfahren beteiligt waren, §303 FamFG