Der Betreuer erhält einen auf 33,50 € erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Dies regelt § 4 Abs.1 Nr.1 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz).
Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt, regelmäßig Rechtskenntnisse. Einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, einen formalen Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte Stand an Wissen und Fähigkeiten nach Art und Umfang dem einer Lehre entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Lehre kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise den so ausgebildeten Kräften vorbehalten ist.
(BGH, Beschluss vom 21. Mai 2014 – XII ZB 98/14 –, Rz. 10-13)
In dem aktuell vom BGH entschiedenen Fall, erachtete der Senat einen vom Betreuer an der Parteihochschule „Karl Marx“ in der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als eine Ausbildung, die besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt hat. Die Beschwerde des Betreuers hatte Erfolg und ihm wurde eine höhere Vergütung zugesprochen.
Patricia Richter
Rechtsanwältin, LL.M.