Eine Rechtsbeschwerde ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Betreuungsverfahren dann nicht statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Entscheidend ist, ob die Rechtsbeschwerde Kraft Gesetzes zugelassen ist oder nur bei ausdrücklicher Zulassung. Bei einem Betreuerwechsel findet die Rechtsbeschwerde nicht Kraft Gesetzes, sondern nur bei ausdrücklicher Zulassung statt (FamRZ 2011, 632,Rn. 8f und FamRZ 2011, Rn. 10f).