Nach schriftlicher Bekanntgabe sind Endentscheidungen innerhalb von 1 Monat angreifbar. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht (schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) einzulegen.
· Die Beschwerde muss nach §70 FamFG statthaft sein.
Nach schriftlicher Bekanntgabe sind Endentscheidungen innerhalb von 1 Monat angreifbar. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht (schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) einzulegen.
· Die Beschwerde muss nach §70 FamFG statthaft sein.