Beispielfall: Mit der Volljährigkeit soll die Betreuung kommen

Unserer Stiftung wurde ein Fall zugetragen, in dem es um ein inzwischen 17jähriges Mädchen geht, das laut Gutachten an einer leichten Intelligenzminderung und anderen Entwicklungsstörungen leidet. Nach einer tragischen Kindheit, die von ständigem Wechsel der Bezugspersonen und Wohnsitzwechsel geprägt war,  wurde von sachverständigen Gutachtern die Förderung im Rahmen einer heilpädagogischen Tagesstätte für dringend erforderlich gehalten.

Aufgrund der schwierigen familiären Situation entwickelte das Mädchen letztlich ausschließlich zu ihrer Großmutter ein liebevolles und vertrauensvolles Verhältnis. Beide wünschten sich, dass sie bei ihr leben und von dieser versorgt und gefördert werden sollte. Die Großmutterbemühte sich darum, eine entsprechende Schule zu finden, in der einerseits auf ihre geistigen Defizite gezielt eingegangen worden wäre, und sie andererseits eine solche Schulbildung erhalten hätte, die es ihr ermöglichen sollte, später in bescheidenem Rahmen eine „normale“ Ausbildung machen zu können.

Das Ziel der Großmutter war es, das Kind so weit zu fördern, dass es ein eigenständiges Leben hätte führen können. Die Großmutter war in der belasteten Vorgeschichte des Mädchens die einzige feste Bezugsperson, die dem Kind Geborgenheit und Beständigkeit geben konnte und gegeben hat.  Das Mädchen wohnte eine Zeit lang bei ihr, wurde von ihr zur Schule gebracht und abgeholt, sie machten zusammen Hausaufgaben und hatten ein geregeltes Leben. Bis das Jugendamt das Kind morgens in einer Hauruck-Aktion (ohne die Großmutter darüber zu informieren!) von der Schule abholte und in ein Heim für geistig behinderte Kinder bzw. Jugendliche verbrachte, wo sie sich heute noch befindet.

Bisher sind alle eingeleiteten rechtlichen Schritte, das Mädchen aus diesem Heim herauszuholen und in die Obhut ihrer Großmutter zu geben, gescheitert.

Dieses Heim war und ist unserer Ansicht nach nicht der geeignete Ort, um ihr die notwendige Förderung zu teil werden zu lassen. Es handelt sich hier  um ein „Wegsperren“,  der Kontakt zu der Großmutter wurde und wird nach wie vor untersagt, einzig die Briefe und Pakete der Großmutter an das Mädchen kommen an. Das erklärte individuelle Entwicklungsziel wird laut Heimleitung darin gesehen, das Mädchen soweit zu fördern und zu bilden, dass es in einer Behindertenwerkstatt arbeiten kann. Es finden „Fördermaßnahmen“ statt wie z. B. das Verpacken und Abfüllen von Salz. Und das obwohl die Großmutter alles in die Wege geleitet hat, dass das Mädchen auf eine ganz andere, höherwertige und auch auf solche Fälle spezialisierte Schule gehen kann und sich auch dazu verpflichtet hat, diese Schulbildung zu finanzieren und für den Unterhalt des Mädchens aufzukommen.

Der weitere Verfahrensgang in diesem Fall ist leider abzusehen. Wenn das Mädchen im nächsten Jahr volljährig wird, wird mit Sicherheit eine Betreuung für sie angeregt. Nicht zuletzt aufgrund der langen gerichtlichen Vorgeschichte des Falles ist davon auszugehen, dass das Gericht – wie wir leider aus Erfahrung wissen – mit der Einrichtung einer Betreuung schnell bei der Hand sein wird. Wenn sie dann unter berufsmäßiger Betreuung steht, ist ihr Recht auf ein – in bescheidenem Maße – selbstbestimmtes Leben endgültig in weite Ferne gerückt.

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