Spanien: Keine automatische Vertretung bei Geschäftsunfähigkeit

Die Geschäftsunfähigkeit wegen physischer oder psychischer Krankheiten kann gemäß Art. 199 und 200 Código Civil nur durch ein Gericht festgestellt werden. Bei Geschäftsunfähigkeit muss grundsätzlich gemäß Artikel 222 Código Civil durch Gerichtsurteil ein Vormund bestellt werden. Mittels notarieller Urkunde kann jedoch gemäß Art. 223 Código Civil für den Fall der Geschäftsunfähigkeit ein Tutor benannt werden (autotutela). Das Vormundschaftsgericht darf sich dann nur in einem zu begründenden Ausnahmefall über diese Anordnung hinwegsetzen und einen anderen Vormund bestellen (Art. 234 5º Código Civil).
Durch eine privatschriftliche Vollmacht lässt sich eine Vormundschaft rechtlich nicht verhindern, da es im spanischen Recht keinen Automatismus bei der Vertretung eines Geschäftsunfähigen gibt. Jedoch kann eine Vollmacht gemäß Art. 1732 3º Código Civil in der Weise erteilt werden, dass sie auch weitergelten soll, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird (ohne diese spezielle Anordnung würde die Vollmacht im Falle der Geschäftsunfähigkeit erlöschen) oder in der Weise, dass sie nur für den Fall der Geschäftsunfähigkeit gelten soll (poder preventivo). Damit trägt der spanische Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass die Familienangehörigen in der Regel weitestgehend davor zurück scheuen ein Entmündigungsverfahren gegen ein Familienmitglied einzuleiten. Somit ist die rechtsgeschäftliche Vertretung des Geschäftsunfähigen in der Praxis auch dann möglich, wenn aus welchem Grund auch immer kein Vormund bestellt worden ist, obwohl dies nach dem Gesetz eigentlich erforderlich wäre.
Diese Vollmacht ist notariell zu erteilen und erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers. Im spanischen Recht gibt es keine Vollmacht über den Tod hinaus (Artikel 1732 Absatz 3 Código Civil).
Gemäß Artikel 1712 Código Civil erlaubt die Vollmacht eine Vertretung in allen Bereichen. Eine Kontrolle und Widerruf dieser Vollmacht erfolgt gegebenenfalls nur durch das Vormundschaftsgericht. (Artikel 143 Absatz 3 spanische Notariatsordnung).
Die deutsche Vollmacht wird in Spanien anerkannt und entfaltet Wirkung, sofern sie notariell erteilt, mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen überbeglaubigt und in vereidigter Form ins Spanische übersetzt ist (gemäß Art. 3, 4 und 5 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961) und unter der Voraussetzung, dass der Vollmachtgeber nicht verstorben ist.

Dr. Carlos Wienberg
Wienberg Abogados
Barcelona

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