Die Familienmitglieder müssen normalerweise nicht in die Entscheidung mit eingebunden werden und es gibt auch kein gesetzliches Vorkaufsrecht für Familienangehörige im Falle eines Verkaufs. Es solches Vorkaufsrecht hätte nur durch Vertrag oder per Testament zuvor, d.h. rechtzeitig eingeräumt werden können.
Der in Italien ernannte Betreuer, sog. „amministratore di sostegno“, der auch ein Familienangehöriger sein kann, kann aber nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eine Immobilie verkaufen.
Es dürfte das Vormundschaftsgericht dann allenfalls abwägen, was mit nahen Familienangehörigen passiert, sollte die Immobilie des unter Betreuung stehenden verkauft werden müssen.
Doris Reichel
Avvokato / Rechtsanwältin
Studio Legale Mailand