Gem. § 1607 Abs. 1 BGB können Großeltern zur Ersatzhaftung für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen werden, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind. Gem. § 1607 Abs. 2 BGB können die Großeltern weiterhin dann zur Ersatzhaftung herangezogen werden, wenn die Rechtsverfolgung gegen die vorrangig haftenden Eltern im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, wenn bespielsweise der Aufenthaltsordt des vorrangig haftende Elternteil unbekannt ist oder dieser sich im Ausland aufhält und im Inland kein vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist.